Suche
Close this search box.
Suche
Close this search box.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.   Angebot und Vertragsabschluss

Angebote erfolgen stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind. Rahmenabschlüsse, Sonderanfertigungen und Spezifikationen bedürfen zur Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Auftragserteilung hat schriftlich zu erfolgen und muss von uns schriftlich akzeptiert werden.

 
2.   Preise

Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk (EXW Incoterms 2010), exklusive MWST, sowie auf Basis der bei der Auftragserteilung gültigen Rohstoffkosten. Falls uns von unseren Lieferanten aufgrund von ausserordentlichen Situationen im Rohstoffsektor und/oder höherer Gewalt die benötigten Rohmaterialien nicht ausreichend oder nicht zum bei Vertragsabschluss gültigen Preis geliefert werden, müssen wir uns entsprechende Korrekturen der bestätigten Mengen, Termine und Preise vorbehalten.

 
3.   Lieferung

Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager des Lieferers und auf Gefahr des Bestellers. Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch den Lieferer. Teillieferungen sind zulässig. Mehrkosten für Eil- und Expresslieferungen, Rollgeld am Platze usw. gehen zu Lasten des Käufers. Bei Selbstabholung besteht kein Anspruch auf Frachtvergütung.

Für die Durchführung der Aufträge erforderliche Werkzeuge bleiben Eigentum des Lieferers, auch wenn Werkzeugkostenanteile berechnet werden. Zusicherungen für die Eignung des Verfahrens, der Geräte und der Materialien des Lieferers für die Bedürfnisse des Bestellers werden nicht gegeben, da der Besteller die Verwendungseignung für seine Zwecke allein begutachtet und entscheidet. Bei Geräten und sonstigen Lieferungen bleiben Änderungen in Bauart und Ausführung, insbesondere, wenn sie technische Verbesserungen betreffend, vorbehalten. Desgleichen berechtigen bei Materialien handelsübliche und technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität Farbe, Konsistenz und anderer Eigenschaften nicht zur Mängelrüge.

Bei Sonderanfertigungen oder aus Verpackungsgründen behält sich der Lieferer das Recht vor, vorgeschriebene Bestellmengen mit 10% zu unterschreiten oder zu überschreiten.

 
4.   Unterbrechung der Lieferung

Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, unvorhersehbare Umstände oder Eingriffe in den Liefererbetrieb, behördliche Massnahmen, vom Lieferer nicht zu vertretendes Ausbleiben von Vorlieferanten zu liefernden Materialien entbinden den Lieferer bis zur Beseitigung des Zustandes oder der Beeinträchtigung von der Einhaltung zugesagter Lieferfristen. Sie berechtigen den Lieferer unter Verzicht auf Schadensersatz des Bestellers nach seiner Wahl die Lieferfristen ganz oder teilweise hinauszuschieben. Ist der Besteller mit der vorgeschlagenen neuen Lieferfrist nicht einverstanden, steht ihm nach angemessener Fristsetzung das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu.

 
5.   Zahlung

Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, gelten unsere allgemeinen Zahlungsbedienungen:

  • 20 Tage netto
  • Mindestrechnung CHF 100.-
  • Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen gemäss den marktüblichen Sätzen und entstandene Mahnspesen in Rechnung gestellt.
  • Verrechnung seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  • Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind, oder werden die vereinbarten Zahlungsbedienungen nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung geltend zu machen oder die Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen.
  • Das Abtreten von Forderungen uns gegenüber an Dritte ist nur nach unserer schriftlichen Zustimmung statthaft.
 
6.   Gewährleistung

Der Lieferer verpflichtet sich zu mustergetreuer Lieferung. Eine Gewährleistung der Brauchbarkeit der Ware zu dem beabsichtigten Zweck wird grundsätzlich nicht übernommen. Massgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Die Angaben über Produkteigenschaften und Anwendungen basieren auf Erfahrungen des Lieferers und technischen Daten der Zulieferer. Sie entbinden den Besteller nicht von anwendungsbezogener Eignungsprüfung, es sei denn der Lieferer erklärt ausdrücklich in schriftlicher Form die Geeignetheit des Produkts bei völliger Offenlegung sämtlicher für die Abgabe einer solchen Zusicherung erforderlichen Angaben durch den Besteller.

Beanstandungen, die genau zu beschreiben sind, können nur berücksichtigt werden, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen nach OR nachkommt. Bei anderen Bestellern müssen erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich angezeigt werden. Nach Weiterverkauf oder Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Wareneingang.

Eine Warenrücksendung darf erst dann erfolgen, wenn eine ausreichende Warenprobe eingegangen ist und sich der Lieferer mit der Rücksendung schriftlich einverstanden erklärt hat. Erfolgt eine Rücksendung ohne Zustimmung des Lieferers, so lagert die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten der Übersendung beanstandeter Ware an den Lieferer sind vom Besteller zu tragen, wenn sie gegenüber dem Wert des Kaufgegenstandes nicht unverhältnismässig hoch sind.

Anerkannte Mängelrügen verpflichten den Lieferer nach dessen Wahl zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift und berechtigen den Besteller zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht ordnungsgemäss ausgefallen ist. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen noch nicht erfüllt hat. Eigenmächtiges Nacharbeiten des Bestellers oder unsachgemässe Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Der Lieferer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit wird als Haftungsgrund ausgeschlossen.

 
7.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Top-Plast GmbH und dem Vertragspartner ist Pfyn (TG)/Schweiz.

Gerichtsstand für allfällige gerichtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschliesslich Pfyn (TG)/Schweiz.

Das Vertragsverhältnis zwischen der Top-Plast GmbH und dem Vertragspartner untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.